Familienheimfahrten

Was sind Familienheimfahrten?

Unter Familienheimfahrten versteht man die regelmäßigen Heimfahrten von Berufspendlern. Sie werden auch Wochenendheimfahrten genannt.

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können die erste und letzte Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vollständig abgesetzt werden. Das sind die Fahrten, mit denen die doppelte Haushaltsführung „gestartet“ bzw. „beendet“ wird.

Dafür müssen entweder:

  • Die tatsächlichen Fahrtkosten (inklusive Fahrtenbuch und sämtlicher Belege) geltend gemacht werden
  • Die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30€ pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt in Anspruch genommen werden

Fährt der Berufstätige während des Zeitraums der doppelten Haushaltsführung regelmäßig mit dem Privatwagen zu seinem Erstwohnsitz, kann er das steuerlich absetzen. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG ist mit der Kilometerpauschale von 0,30€ pro gefahrenem Kilometer zu rechnen. Man spricht hier auch von Werbungskosten.

Im Gegensatz zur ersten und letzten Fahrt, darf hier nur die einfache Entfernung berechnet werden. Außerdem gilt das für maximal eine Fahrt pro Woche und 46 Fahrten pro Jahr (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG).

Tritt ein Wochenendheimfahrer die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an, hat er verschiedene Möglichkeiten:

  1. Entweder macht er den vollständigen Ticketpreis geltend
  2. oder er berechnet die Kilometerpauschale mit 0,30€ pro Kilometer.
  3. gilt auch, wenn die Kilometerpauschale sich auf einen höheren Betrag als den eigentlichen Ticketpreis bezieht.

Bei einer Familienheimfahrt mit dem Dienstwagen können die daraus entstehenden Kosten nicht als Werbungskosten angegeben werden. Diese Fahrten behandelt das Finanzamt jedoch auch nicht als zusätzlichen geldwerten Vorteil.

Übrigens: Auch, wenn im Erstwohnsitz keine Familienmitglieder leben, können die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich abgesetzt werden. Dafür müssen die Fahrten aber auch der beruflichen Tätigkeit dienen. Kann eine Familienheimfahrt aufgrund von Krankheit nicht angetreten werden, kann auch der Gegenbesuch der Familie von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt für Ehe- oder Lebenspartner und minderjährige Kinder.



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