Entfernungspauschale

Was ist eine Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale wird über die jährliche Einkommenssteuererklärung abgerechnet. Auch bekannt unter Pendlerpauschale oder Kilometerpauschale werden mit ihr die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Diese Strecke beschreibt den Arbeitsweg. Die Entfernungspauschale lässt sich grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel anrechnen und beträgt bei Pkw 0,30€ je Entfernungskilometer, bei einem Moped 0,20€.

Wird der Arbeitsweg zu Fuß oder mit dem Rad zurückgelegt, lässt sich die Kilometerpauschale im Rahmen einer Kostendeckelung bis 4.500€ als Teil der Werbungskosten ansetzen. Wer mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, kann die tatsächlichen Kosten mit Belegen nachweisen oder die Pauschale auf ebenfalls maximal 4.500€ ansetzen.

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber immer von der kürzesten Strecke zur Arbeit aus. Ist die S-Bahn-Strecke länger als die kürzeste Straßenverbindung, wird die Straßenverbindung der Entfernungspauschale zugrunde gelegt. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 30.03.2009 beschlossen. Eine längere Strecke kann aber anerkannt werden, wenn sie verkehrsgünstiger liegt. Auf Nachfrage muss jedenfalls der genaue tägliche Weg nachvollziehbar sein.

Der Arbeitsweg kann nur zweimal am Tag steuerlich geltend gemacht werden. Wer die Mittagspause zuhause verbringt, kann diese Mehrfahrten nicht absetzen. Für die Kilometerpauschale müssen Sie außerdem die exakten Arbeitstage berechnen. So wird sichergestellt, dass das Finanzamt Ihre Pendlerpauschale nicht für Urlaubs- oder Krankheitstage auszahlt.



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