MS – Excel ist als Nachweis nicht geeignet

BFH* Steuerurteil VI R 64/04 vom 16.11.2005

„Das […] entwickelte Programm MS-Excel eröffnet dem Anwender nach den Feststellungen des FG die Möglichkeit zu einer nachträglichen Veränderung bereits eingegebener Daten, deren Reichweite in der Datei selbst nicht näher dokumentiert wird. Wie das FG dabei zu Recht hervorgehoben hat, können die Eintragungen dadurch zu einem späteren Zeitpunkt
ohne größeren Aufwand an praktisch jedes gewünschte Ergebnis angepasst werden. Der Ausdruck einer solchen Datei ist deshalb zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben nicht geeignet.“

* Bundesfinanzhof

FG Steuerurteil 2 K 2155/07 vom 08.03.2011

„Wird zur Führung eines Fahrtenbuches eine Excel-Tabelle verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG […].Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.“



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