Abkürzungen sind erlaubt

BFH* Steuerurteil VI R 87/04 vom 16.03.2006

„[…] im Fahrtenbuch [sind] gegebenenfalls auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind“. Die bloße Aufzeichnung eines Städtenamens bzw. eines Kfz-Kennzeichens sind nicht ausreichend.

* Bundesfinanzhof



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