25 Jun Umweg ist aufzuzeichnen
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FA-Schreiben Leipzig I vom 20.05.2014
„Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. Lohnsteuerrichtlinien R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 3 LStR 2008): Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflichen veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchter Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen.“