Umweg ist aufzuzeichnen

FA-Schreiben Leipzig I vom 20.05.2014

„Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. Lohnsteuerrichtlinien R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 3 LStR 2008): Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflichen veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchter Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen.“



* Diese Angebote sind für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe und verstehen sich zzgl. gesetzlicher USt., zzgl. Versand, sofern ein Fremdeinbau erfolgt.

** Das Angebot gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland.