25 Jun Aufbewahrungsfrist für ein elektronisches Fahrtenbuch
Posted at 09:00h
in
Abgabenordnung: § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
„Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen [Buchungsbelege wie das Fahrtenbuch] sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.“