Aufbewahrungsfrist für ein elektronisches Fahrtenbuch

Abgabenordnung: § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

„Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen [Buchungsbelege wie das Fahrtenbuch] sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.“



* Diese Angebote sind für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe und verstehen sich zzgl. gesetzlicher USt., zzgl. Versand, sofern ein Fremdeinbau erfolgt.

** Das Angebot gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland.