Verpflegungsmehraufwand

Was ist der Verpflegungsmehraufwand?

Zuhause zu essen ist meistens günstiger als unterwegs. Manchmal ist das aber nicht möglich. Arbeitnehmer, die einer auswärtigen Tätigkeit nachgehen müssen mehr für Ihre Verpflegung ausgeben. Damit das dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil wird, kann er einen sogenannten Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen.

Nur bei einer beruflichen oder geschäftlichen Veranlassung können Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Für die Aufwendungen von Essen und Trinken gibt es dann verschiedene Pauschalbeträge. Individuelle Verpflegungskosten, die durch Belege und Quittungen nachgewiesen werden, können nicht abgerechnet werden.

Die Mehraufwendung für Verpflegung richtet sich nach der Dauer, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte verbringt. Bei einer Dienstreise mit Übernachtung stehen dem Arbeitnehmer am An- sowie am Abreisetag 14€ zur Verfügung. Außerdem 28 € für jeden Kalendertag, den er in einer auswärtigen Tätigkeit verbringt. Bei einer Dienstreise ohne Übernachtung beläuft sich die Verpflegungspauschale für Dienstreisen auf 14€ pro Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden lang von seiner Wohnung entfernt ist.

Wird der Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber vollständig ersetzt, ist der Betrag bis zur Höhe der angesetzten Verpflegungspauschale steuerfrei. Bei ausländischen Dienstreisen hängt der Pauschalbetrag allerdings vom Zielland ab. Eine Tabelle aller Länder finden Sie beim Bundesfinanzministerium.



* Diese Angebote sind für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe und verstehen sich zzgl. gesetzlicher USt., zzgl. Versand, sofern ein Fremdeinbau erfolgt.

** Das Angebot gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland.